
PREISE FÜR PRIVATVERSICHERTE / BEIHILFEBERECHTIGTE
Preise für Privatleistungen
Preise für Privatleistungen berechnen wir auf Grundlage der GebüTh. In dieser Gebührenliste ist geregelt, welche Preise für Heilmittel in Deutschland als üblich gelten. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem 1,4 – 2,3 fachen des in der GebüTh genannten Regelsatzes. Regelsatz ist immer der jeweils zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung und den Heilmittelverbänden jemals vereinbarte Höchstsatz für eine einzelne Leistung.
Bei uns beträgt der Verrechnungssatz für therapeutische Leistungen 1,2 – 1,4. Auf dieser Grundlage treffen wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das entsprechende Honorar für die durchzuführende Behandlung an.
Die privaten Krankenversicherungen sind rechtlich dazu verpflichtet den üblichen Preis für eine Therapie zu erstatten, sofern dieser vorher zwischen Praxis und Patient schriftlich vereinbart wurde und es keine vertraglich zwischen Ihnen und Ihrer PKV vereinbarte Obergrenze für eine Kostenerstattung gibt (aktuelles Urteil des Amtsgericht Köpenick vom 10.05.2012, AZ 13 C 107/11). Hierfür schließen wir mit Ihnen vor Beginn der Therapie eine schriftliche Honorarvereinbarung ab. Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen ab, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung in kompletter Höhe übernehmen, es sei denn, Sie haben einen Tarif vereinbart, der eine Beschränkung vorsieht. Die PKV bietet oft einen Ergänzungstarif an, der die Lücke zwischen Beihilfehöchstsatz und tatsächlich entstanden Behandlungskosten schließt.
Preise für Versicherte mit Beihilfeberechtigung
Leider wurden die Beihilfesätze seit Anfang der 1990 Jahre förmlich eingefroren. Aus diesem Grunde sind sie heute auch nicht mehr in vollem Umfang kostendeckend. Außerdem haben Beihilfevorschriften keine Relevanz für den Vergütungsvertrag zwischen dem Versicherten und mir als Heilmittelerbringer. Sie sind lediglich eine Verwaltungsvorschrift zwischen Dienstherrn, Beamten und anderen Versorgungsempfängern. Das Bundesministerium des Inneren weist in seiner Pressemitteilung vom 07. Februar 2004 ausdrücklich darauf hin, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel nicht kostendeckend sind und dass aus Sicht des Dienstherrn eine Eigenbeteiligung für die Versicherten unumgänglich ist.
Da die laufenden Kosten regelmäßig steigen und wir eine gleichbleibend hohe Therapiequalität Ihnen bieten möchten, haben wir unsere Preise auf Grundlage der GebüTh angepasst. Unabhängig vom Erstattungszeitpunkt und der Erstattungshöhe ist stets das volle, am Beginn der Therapie in der Honorarvereinbarung schriftliche vereinbarte Honorar fällig.
Gültigkeit
Die Gültigkeit/Laufzeit der Honorarvereinbarung zwischen Praxis und Patient beträgt 12 Monate. Eine Therapiepause von mehr als 12 Wochen beendet jedoch die Gültigkeit/Laufzeit der geschlossenen Vereinbarung.